Recht kurios – Wuffi darf mit!
Eine Lehrerin kann die Kosten für einen Schulhund teilweise als Werbungskosten absetzen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 14. September 2018 entschieden (Az. 1 K 2144/17 E).
Sachverhalt
Die Klägerin ist Lehrerin an einer weiterführenden Schule. Ihren privat angeschafften Hund setzte sie während des Unterrichts als sogenannten Schulhund ein. Die Schule der Klägerin verfügt über ein eigenes „Schulhundkonzept“ und wirbt auch auf Ihrer Internetseite mit dem Projekt „Schulhund“. Nach entsprechender Genehmigung durch die Schulleitung nahm die Klägerin ihren Hund an allen Schultagen mit zur Schule. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung machte sie die Aufwendungen für den Hund u.a. für Tierarzt und Futter als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht als Werbungskosten an, weil diese nicht ausschließlich beruflich veranlasst seien und eine Abgrenzung zum privaten Bereich nicht möglich sei. Der insofern eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
Schulhund kein Arbeitsmittel
Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage teilweise stattgegeben und die Aufwendungen für den Schulhund in Höhe eines geschätzten Anteils von 50% als Werbungskosten anerkannt.
Das Finanzgericht stellt in seiner Entscheidung klar, dass es sich bei dem Schuldhund nicht um ein Arbeitsmittel im steuerlichen Sinne handele, weil dieser zwar auch der Erledigung dienstlicher Aufgaben der Klägerin diene, aber nicht nahezu ausschließlich beruflich genutzt würde. Ein Schulhund unterscheide sich von einem Polizeihund, der nach Ansicht des Bundesfinanzhofs als Arbeitsmittel angesehen werden kann, weil die Nutzung eines Polizeihundes durch einen Polizisten durch den Dienstherrn angeordnet sei, der Polizeihund im Eigentum des Dienstherrn stünde und dem Polizisten zugewiesen würde. Darüber hinaus sei ein Polizist per dienstlicher Weisung verpflichtet, den Hund nach Dienstschluss mit nach Hause zu nehmen und sich außerhalb seiner Dienstzeiten um ihn zu kümmern. Bei dem Schulhund handele es sich demgegenüber um einen privaten, im Eigentum der Klägerin stehenden Hund. Die Entscheidung über dessen Anschaffung hätte allein in der Sphäre der Klägerin gelegen.
Aufwendungen hälftig beruflich veranlasst
Ungeachtet dessen hielt das Finanzgericht Düsseldorf eine Aufteilung der Aufwendungen für den Schulhund in einen privat und einen beruflich veranlassten Teil für erforderlich und möglich. Es hält allerdings eine Aufteilung der Aufwendungen anhand der Zeiten der beruflichen und privaten Nutzung nicht für sachgerecht. Immerhin müsse die Klägerin mit dem Schulhund auch in der Freizeit für seinen „beruflichen Einsatz“ trainieren. Außerdem sei z.B. die Schlafenszeit eindeutig weder der privaten noch der beruflichen Nutzung zuzuordnen. Schließlich verdienten Tier als Mitgeschöpfe besondere Anerkennung. Das Finanzgericht schätzte den beruflichen Nutzungsanteil des Schulhundes auf 50%.
Revision zugelassen
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, die eingelegt wurde und unter dem Aktenzeichen VI R 52/18 beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Die zugelassene Revision dient u.a. der einheitlichen Rechtsprechung. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat nämlich mit Urteil vom 12. März 2018 (Az. 5 K 2345/15) entschieden, dass die Kosten für einen Schulhund nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung erhältlich unter www.fg-duesseldorf.nrw.de