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Abgeblasen: Aufwendungen für Jagdschein keine Werbungskosten

Die Aufwendungen für eine Jägerprüfung stellen keine Werbungskosten einer angestellten Landschaftsökologin dar. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 20. Dezember 2018 (Az. 5 K 2031/18 E) entschieden.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Landschaftsökologin. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 machte sie Aufwendungen für den Erwerb des Jagdscheins (Kompaktkurs, Lehrgangsgebühr, Fahrt- und Unterbringungskosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen) in Höhe von ca. EUR 2.700 als Werbungskosten geltend. Ferner legte sie eine Bescheinigung des Arbeitgebers vor, wonach es sich bei der Jägerprüfung um eine beruflich veranlasste Zusatzqualifikation handele, die als Arbeitszeit anzurechnen sei. Eine Kostenübernahme durch den Arbeitgeber war nicht erfolgt. Nach Ansicht der Klägerin diene die Ablegung der Jägerprüfung der Fortbildung wildbiologischer Kenntnisse. Das Finanzamt hat den Werbungskostenabzug im Einspruchsverfahren versagt.

Jagdschein keine unmittelbare Voraussetzung der Berufsausübung

Das Finanzgericht Münster hat die Klage abgewiesen. Bei den Aufwendungen für den Jagdschein handele es sich nicht um Werbungskosten, weil diese bei der Klägerin nicht beruflich veranlasst seien. Der Jagdschein sei keine unmittelbare Voraussetzung für die Tätigkeit der Klägerin als Landschaftsökologin. Die Klägerin nehme im Rahmen ihrer Berufsausübung nicht an Jagden teil und führe auch keine Jagdwaffe bei sich.

Jagdschein nur ausnahmsweise beruflich veranlasst

Die Entscheidung des Finanzgerichts Münster ist in der Sache richtig. Grundsätzlich handelt es sich bereits nach dem Gesetz bei Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen nicht um Werbungskosten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG). Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass es durchaus Konstellationen geben kann, in denen die Kosten für den Jagdschein als Werbungskosten anzuerkennen sind. Dies ist beispielsweise bei einem Forstbediensteten oder Jagdaufseher der Fall.

Quelle: Finanzgericht Münster, Entscheidung erhältlich unter www.fg-muenster.nrw.de

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