Steuererklärung 2017: Stichtag 31. Mai im Auge behalten!
Grundsatz: Abgabe bis zum 31. Mai 2018
Einkommensteuererklärungen, Körperschaftsteuererklärungen, Gewerbesteuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2017 sind grundsätzlich bis zum 31. Mai 2018 bei den Finanzämtern abzugeben. Eine Besonderheit gilt für Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln. In diesem Fall endet die Abgabefrist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2017/2018 folgt.
Schonfrist in einigen Bundesländern
In den Genuss einer besonderen Schonfrist kommen Steuerpflichtige in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen. Diese müssen ihre Steuererklärungen erst bis zum 31. Juli 2018 abgeben, wenn sie die Erklärung elektronisch via Elster einreichen. Wer noch keinen Elster-Zugang hat, sollte sich möglichst zeitnah registrieren. Es dauert einige Tage, bis der Zugang nutzbar ist.
In allen anderen Bundesländern bleibt es dabei, dass die Steuererklärung bis zum 31. Mai 2018 abgegeben oder aber eine Fristverlängerung beantragt werden muss. Eine Fristverlängerung stellt allerdings keinen Automatismus dar. Die Finanzverwaltung gewährt eine Fristverlängerung nur aufgrund begründeter Einzelanträge. Über den 28. Februar 2019 hinaus kommt eine Fristverlängerung im Übrigen nicht in Betracht. Ein Antrag auf Fristverlängerung kann mündlich oder schriftlich gestellt werden.
Alle Steuerpflichtigen, die gewerbliche, freiberufliche oder land- und forstwirtschaftliche Einkünfte erzielen, müssen ihre Steuererklärung ohnehin elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Das gilt auch für die Steuererklärung 2017 gemeinnütziger Vereine. Wer noch keinen Elster-Zugang hat, sollte sich schnell registrieren lassen, denn das dauert einige Tage.
Automatische Fristverlängerung bei steuerlicher Beratung
Etwas entspannter angehen lassen können es diejenigen Steuerpflichtigen, die einen Steuerberater haben. Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung für 2017 wird in diesem Fall automatisch bis zum 31. Dezember 2018 verlängert. Voraussetzung ist allerdings, dass die steuerliche Vertretung beim Finanzamt angezeigt wurde und das Finanzamt die Steuererklärung nicht zu einem früheren Termin anfordert. Letzteres ist u.a. dann möglich, wenn für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden, sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat, hohe Abschlusszahlungen erwartet werden, für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert. Bei den oben genannten Land- und Forstwirten tritt an die Stelle des 31. Dezember 2018 der 31. Mai 2019.
Folgen einer Fristversäumnis
Wird eine Steuererklärung nicht fristgerecht abgegeben, drohen Verspätungszuschläge. Das Finanzamt darf einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 Prozent der festgesetzten Steuer, höchstens 25.000 Euro festsetzen.