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Änderung der Rechtsprechung: Bruchteilsgemeinschaft kein Unternehmer

Eine Bruchteilsgemeinschaft kann nicht Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne sein. Dies hat der Bundesfinanzhof unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteil vom 22. November 2018 (Az. V R 65/17) entschieden. Umsatzsteuerliche Unternehmer sind vielmehr die einzelnen Gemeinschafter.

Sachverhalt

Der Kläger hatte zusammen mit weiteren Personen Systeme zur endoskopischen Gewebecharakterisierung entwickelt. Zwischen dem Kläger und den anderen Erfindern bestand mangels einer gesonderten Vereinbarung keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern eine bloße Bruchteilsgemeinschaft, bei der die Einkünfte der Gemeinschaft den einzelnen Gemeinschaftern entsprechend ihrer Beteiligung unmittelbar zugerechnet und bei diesen versteuert werden. Ihre Erfindungen lizensierten diese an eine Kommanditgesellschaft. Diese erstellte jährliche Gutschriften, in denen sie jeweils Umsatzsteuer in Höhe des Regelsteuersatzes von 19 % auswies. Der Kläger versteuerte die auf ihn entfallenden Lizenzgebühren mit dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Das für den Kläger zuständige Finanzamt erfuhr davon durch eine sog. Kontrollmitteilung. Infolgedessen änderte es die Steuerbescheide des Klägers. Im folgenden Klageverfahren behauptete der Kläger, dass nicht er selbst Unternehmer und damit Steuerschuldner für die Lizenzgewährung gegenüber der Kommanditgesellschaft sei, sondern die Bruchteilsgemeinschaft zwischen ihm und den anderen Erfindern.

Gemeinschafter als Unternehmer

Der Bundesfinanzhof hat die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger sei Unternehmer. Als solcher habe er dem Regelsteuersatz von 19% unterliegende Leistungen erbracht.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs könne eine Bruchteilsgemeinschaft kein Unternehmer sein. ER geht insofern von den zivilrechtlichen Grundsätzen aus. Danach ist eine Bruchteilsgemeinschaft unfähig, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein. Sie nimmt weder selbst noch durch Vertreter am Rechtsverkehr teil. Sind z.B. mehrere Personen Auftraggeber einer Leistung, werden mangels eigener Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft die einzelnen Gemeinschafter Gläubiger der zu erbringenden Leistung. Ausgehend davon lägen sowohl zivil- als auch umsatzsteuerrechtlich anteilig erbrachte Leistungen durch die Gemeinschafter vor. Entsprechendes gelte für den Vorsteuerabzug. Der Gemeinschafter könne entsprechend seiner Beteiligungsquote den Vorsteuerabzug für sich als Unternehmer geltend machen.

Kein ermäßigter Steuersatz

Der Bundesfinanzhof hat darüber hinaus entschieden, dass der Kläger nicht den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG in Anspruch nehmen könne, weil dieser nur für solche Werke in Betracht komme, die dem Urheberrechtsschutz unterfallen. Die danach erforderliche persönliche und geistige Schöpfung des Urhebers müsse in der Darstellung selbst, also in Ihrer Formgestaltung liegen. Dies sei bei den vom Kläger lizensierten Rechten nicht der Fall.

Entsprechende Anwendung auf Grundstücksgemeinschaften

Die Entscheidung ist nicht nur für Erfindergemeinschaften, sondern u.a. auch für die im Immobilienbereich weit verbreiteten Grundstücksgemeinschaften von Bedeutung.

Quelle: Bundesfinanzhof, Entscheidung erhältlich unter www.bundesfinanzhof.de

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