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Alles Hokuspokus – Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Zauberkünstler

Die Umsätze als Zauberer unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7%. Derartige Darstellungen sind mit einer Theatervorführung vergleichbar, so das Finanzgericht Münster in seiner Entscheidung vom 26. November 2020 (Az. 5 K 2414/19 U).

Zauberer erklärte ermäßigte Umsätze

Der Kläger war in den Streitjahren als selbständiger Zauberkünstler tätig. Er versteuerte seine Umsätze aufgrund einer Genehmigung des Finanzamts nach vereinnahmten Entgelten. Seine Dienstleistungen stellte er für betriebliche und private Feierlichkeiten zur Verfügung. Er bot neben der klassischen Bühnenzauberei die sog. „Closeup“-Zauberei, die klassische „Manipulation“ sowie das Fertigen von Ballonskulpturen an – ergänzt und untermalt durch selbstverfasste Gedichte für Kinder und Erwachsene. Außerdem trat der Kläger jährlich als Nikolaus auf.

In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2017 und 2018 erklärte er im Hinblick auf die Tätigkeiten als Zauberer ermäßigt besteuerte Einkünfte.

Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, dass es sich insofern um Umsätze handelte, die dem Regelsteuersatz unterlägen. Es lägen keine theaterähnlichen Leistungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG vor.

Ausübender Künstler

Das Finanzgericht Münster hat der Klage des Zauberers stattgegeben. Seine Umsätze als Zauberer und aus der Ballonmodellage unterfallen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz von 7%.

Nach  § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigt sich der Steuersatz auf 7% für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts handelt es sich bei dem Kläger um einen ausübenden Künstler, der mit seiner Tätigkeit als Zauberer und auf dem Gebiet der Ballonmodellage eine einer Theatervorführung vergleichbare Darbietung erbringt. Insbesondere betätigt sich der Kläger mit der Zauberei und der Ballonmodellage als ausübender Künstler. Er erbringt eigenschöpferische Leistungen. Immerhin erstellt er seine eigenen Programme und führt diese auf. Diese enthalten verschiedene gestalterische Elemente, die die individuelle Persönlichkeit des Klägers und seine persönlichen Erfahrungen ausdrücken.

Neben der Beherrschung der Zaubertechnik selbst, die der Kläger in seiner jahrzehntelangen Zauberei-Erfahrung gesammelt hat, erreicht sein Programm auch eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe, so das Finanzgericht Münster. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass der Kläger Gedichte selbst verfasst, veröffentlicht und auswendig lernt, um damit seine Zauberkunst zu begleiten.

Vergleichbarkeit zu Theatervorführungen

Bei den Auftritten des Klägers handelt es sich auch um Darbietungen, die mit Theatervorführungen vergleichbar sind. Unter dem Begriff Theatervorführungen sind nicht nur die Aufführungen von Theaterstücken, Opern und Operetten (also Theatervorführungen im engeren Sinne) zu verstehen, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst und des Varietés bis hin zu den Puppenspielen. Daher können auch die Leistungen eines Zauberers als eine theaterähnliche Leistung eingestuft werden. Voraussetzung ist, dass sie mit den begünstigten Aufführungen einer Kleinkunstbühne oder eines Varietétheaters vergleichbar sind.

Ursprünglich war die (darstellende) Kleinkunst der Begriff für Darbietungen (von Schauspielern), die im Gegensatz zur „großen Kunst“ in Theatern als „kleine Kunst“ in Varietés und Singspielhallen aufgeführt wurde. Seit dem Entstehen der ersten Kabaretts in Deutschland handelt es sich um eine Sammelbezeichnung für die dort dargebotenen theatralen, literarischen und musikalischen Formen (unter anderem auch Zauberei). Unter die Begünstigung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG fallen daher nicht nur Schauspiel-, Tanz- und Musikaufführungen, sondern auch Mischformen von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietung, wobei maßgebend für die Vergleichbarkeit mit diesen begünstigenden Darbietungen allein der Inhalt der jeweiligen Vorführung ist und nicht der Ort (Schauspielhaus, Stadion, Konzerthalle usw.) oder die sachlichen Voraussetzungen eines Theaters, z.B. Ensemble und Spielplan.

Ausgehend davon stellt die Darbietung des Klägers eine Mischform aus Sprechdarbietungen (in Form von dichterischem Vortrag), aus Kunstdarbietungen (in Form von Zauberkunststücken oder Ballonmodellagen) sowie schauspielerischen Darbietungen dar. Darüber hinaus legt der Kläger auch großen Wert auf Beleuchtung und Bühnenbild. Offenbar geht es dem Kläger bei seiner Tätigkeit nicht ausschließlich um die Zauberei. Er verbindet vielmehr Zauberei, Sprache und Schauspiel auf eine besondere Weise. Damit verfolgt er eine theaterähnliche Vision, welche er bei seinen Auftritten zum Ausdruck bringt.

Lediglich die Vorführungen des Klägers als Nikolaus unterliegen dem Regelsteuersatz von 19%.

 

Quelle: Finanzgericht Münster, www.fg-muenster.nrw.de, Entscheidung abrufbar unter www.fg-muenster.nrw.de

 

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