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Besondere Preisvorteile bei der Anschaffung eines PKW bleiben bei der Ermittlung der privaten Nutzung unberücksichtigt

Bei der sog. 1%-Regelung wird die private Nutzung eines betrieblichen PKW anhand des inländischen Listenpreises ermittelt. Listenpreis ist nur der Preis, zu dem der Steuerpflichtige das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte. Besondere Preisdifferenzierungen wegen betrieblicher Besonderheiten, z.B. Rabatte für Taxi- oder Mietwagenunternehmen, bleiben insofern unberücksichtigt. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 08. November 2018 (Az. III R 13/16) entschieden.

Sachverhalt

Der Kläger betreibt ein Taxiunternehmen. Er hat im Juli 2009 einen PKW der Marke A erworben, den er nicht nur für sein Gewerbe, sondern im Zeitraum von Juli 2009 bis Dezember 2010 auch privat nutzte.

Anlässlich einer beim Kläger durchgeführten Außenprüfung ermittelte der Betriebsprüfer einen Listenpreis von EUR 48.165,25. Dabei handelte es sich um den Listenpreis des nach den allgemeinen Preisvorgaben konfigurierten Fahrzeugs, der unter Verwendung der Fahrzeug-Identifikationsnummer abgefragt wurde. Ausgehend davon ermittelte der Prüfer die private Fahrzeugnutzung des Klägers anhand der sog. 1%-Regelung auf Basis des abgerundeten Bruttolistenpreises von EUR 48.100,00.

Aufgrund dieser Feststellungen erließ das Finanzamt für die Streitjahre 2009 und 2010 geänderte Einkommen-, Umsatzsteuer- sowie geänderte Gewerbesteuermessbescheide.

Im anschließenden Einspruchsverfahren machte der Kläger geltend, dass der vom Finanzamt angesetzte Bruttolistenpreis zu hoch sei. Dieser betrage lediglich EUR 37.508,80, abgerundet mithin EUR 37.500,00. Dieser ergebe sich aus der Preisliste „Taxis und Mietwagen“ der Firma A.

Das Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht gab der im Anschluss erhobenen Klage statt.

Auch privat genutzte Taxen unterfallen der 1%-Regelung

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs hat das Finanzamt die private Nutzung des PKW zutreffend ermittelt. Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, sei für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG). Auch Taxen unterfielen der 1%-Regelung, weil diese typischerweise auch private Zwecke genutzt werden könnten.

Preisnachlässe wegen betrieblicher Besonderheiten bleiben unberücksichtigt

Bei der Ermittlung des inländischen Listenpreises als Basis für die Berechnung der privaten Nutzung müssten allerdings betriebliche Besonderheiten auf Käuferseite (z.B. der Unternehmensgegenstand) unberücksichtigt bleiben. Die insofern maßgebliche Preisliste sei nur diejenige, die einen Preis ausweise, zu dem der Steuerpflichtige das Fahrzeug auch als Privatkunde erwerben könne. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG. Die vom Gesetzgeber zu Grunde gelegte Bemessungsgrundlage des Bruttolistenneupreises solle nicht die tatsächlichen Neuanschaffungskosten des Fahrzeugs und nicht dessen gegenwärtigen Wert im Zeitpunkt der Überlassung möglichst realitätsgerecht abbilden. Der Bruttolistenpreis sei vielmehr eine generalisierende Bemessungsgrundlage. Im Übrigen sei die Entnahme des Steuerpflichtigen für die private Lebensführung nach dem Nutzungsvorteil zu bemessen, der dem Steuerpflichtigen zukomme. Aus diesem Grund könne auch nur diejenige Preisempfehlung des Herstellers für die Beurteilung des Bruttolistenpreises maßgeblich sein, die für den Steuerpflichtigen als Privatperson gelten würde. Diese objektive Auslegung des Merkmals Bruttolistenpreises sei auch der Grund, warum nicht zwischen gebraucht erworbenen und neuen Fahrzeugen differenziert würde.

Zuordnung eines PKW zum Betriebsvermögen im Einzelfall zu prüfen

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist konsequent. Es ist allgemein anerkannt, dass individuelle Umstände bei der Pauschalbewertung unberücksichtigt bleiben. Dies gilt beispielsweise auch bei Oldtimern, sofern sie im Einzelfall zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden.

Der Umstand, dass bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs individuelle Umstände unberücksichtigt bleiben, bedeutet umgekehrt, dass im Einzelfall genau zu überlegen ist, ob ein Fahrzeug dem Betriebsvermögen zugeordnet werden soll. Unter Umständen eine andere Entscheidung steuerlich sinnvoller sein.

Quelle: Bundesfinanzhof, Entscheidung erhältlich unter www.bundesfinanzhof.de

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