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Spendenabzug bei Schenkung unter Ehegatten mit Spendenauflage

Wer einen Geldbetrag als Schenkung mit der Auflage erhält, ihn einer steuerbegünstigten Körperschaft zuzuwenden, ist mit diesem Betrag grundsätzlich nicht wirtschaftlich belastet. Er kann die Spende deshalb einkommensteuerlich nicht als Sonderausgabe abziehen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn es sich um zusammenveranlagte Ehegatten handelt und der Beschenkte aufgrund einer Auflage im Schenkungsvertrag verpflichtet ist, den Geldbetrag an eine gemeinnützige Einrichtung weiterzuleiten. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 15. Januar 2019 (Az. X R 6/17) entschieden.

Sachverhalt

Die Klägerin wurde mit ihrem während des Streitjahres 2007 verstorbenen Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Januar 2007 überwies der Ehemann einen Betrag in Höhe von 400.000 Euro auf das Bankkonto der Klägerin. Dem lag weder ein notariell beurkundeter Schenkungsvertrag noch sonst eine privatschriftliche Vereinbarung zugrunde. Die Klägerin überwies Beträge in Höhe von 100.000 Euro und 30.000 Euro an zwei gemeinnützige Vereine. Die beiden Vereine stellten Zuwendungsbestätigungen auf den Namen der Klägerin aus.

Das Finanzamt versagte der Klägerin den geltend gemachten Spendenabzug mit der Begründung, die Klägerin habe die Zahlungen an die beiden Vereine nicht freiwillig vorgenommen, sondern aufgrund einer Verpflichtung, die ihr ihr Ehemann auferlegt habe. Dem schloss sich das Finanzgericht an.

Abgrenzung zwischen einer Schenkung unter Auflage und einer Spende als durchlaufendem Posten

Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesfinanzhof das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dieses müsse der Frage nachgehen, ob es bei den Spenden um durchlaufende Posten gehandelt oder ob eine sog. Schenkung unter Auflage vorgelegen habe.

Im ersten Fall könne allenfalls der Ehemann der Klägerin die Spenden als Sonderausgaben abziehen. Dies scheitere aber bereits am Fehlen der auf den Ehemann lautenden Zuwendungsbestätigung.

Freiwilligkeit der Spende

Läge demgegenüber eine Schenkung unter Auflage vor, wäre die Klägerin nach Ansicht des Bundesfinanzhofs zum Spendenabzug berechtigt gewesen. Zwar setze eine Spende freiwilliges Verhalten voraus. Dies sei aber auch bei einem Handeln aufgrund einer freiwillig eingegangen rechtlichen Verpflichtung zu bejahen.

Eine Schenkung unter Auflage sei auch von einem Vermächtnis abzugrenzen. So seien Zahlungen eines Erben an eine gemeinnützige Körperschaft, zu denen er aufgrund eines testamentarischen Vermächtnisses verpflichtet sei, nicht als freiwillig anzusehen; ein entsprechender Spendenabzug scheide demgemäß aus. Der Unterschied zu einer Schenkung unter Auflage bestünde aber gerade darin, dass der Erbe auf den Inhalt des Testaments keinen Einfluss habe, eine Freiwilligkeit demnach zu verneinen sei.

Unentgeltlichkeit der Spende

Weitere Voraussetzung einer abzugsfähigen Spende sei deren Unentgeltlichkeit. Der Bundesfinanzhof stellte in seinem Urteil fest, dass der Erhalt und das Behaltendürfen des Saldobetrags der Schenkung nicht als Gegenleistung des Ehemanns dafür angesehen werden könne, dass die Klägerin die Verpflichtung aus der Auflage übernommen habe. Die Klägerin habe vielmehr von vorneherein nur den Nettobetrag/Saldobetrag erhalten.

Wirtschaftliche Belastung infolge Spende

Spenden könnten überdies nur dann als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige durch sie tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sei.

Im Hinblick darauf, dass die Klägerin –wie bereits ausgeführt – nur der Saldobetrag zugewendet worden sei, sei dieses Merkmal an sich zu verneinen. Die wirtschaftliche Belastung der Klägerin ergebe sich vorliegend allerdings aus der Zusammenveranlagung mit ihrem Ehemann nach § 26b EStG.

Fazit

Der Bundesfinanzhof hat sich allgemein zu den Merkmalen der Freiwilligkeit, der Unentgeltlichkeit und der wirtschaftlichen Belastung einer Spende geäußert. Das Urteil hat demgemäß über den entschiedenen Fall hinaus Bedeutung.

Quelle: Bundesfinanzhof, Entscheidung erhältlich unter www.bundesfinanzhof.de

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