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Bundesfinanzhof erleichtert für Unternehmen den Vorsteuerabzug aus Rechnungen

Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 21. Juni 2018 (Az. V R 25/15, V R 28/16) entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten muss, an der dieser postalisch tatsächlich erreichbar ist. Seine wirtschaftlichen Tätigkeiten muss der leistende Unternehmer dort allerdings nicht ausüben.

Voraussetzung des Vorsteuerabzugs

Voraussetzung des Vorsteuerabzugs ist eine den Erfordernissen der §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung. Diese muss unter anderem die Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmens und des Leistungsempfängers enthalten.

Im ersten Fall (V R 25/15) hatte der Kläger, ein Kraftfahrzeughändler, Fahrzeuge von einem anderen Unternehmen gekauft, der ausschließlich Onlinehandel betrieb. In seinen Rechnungen hatte der liefernde Unternehmer eine Adresse angegeben, an der er seine Post empfing und bearbeitete, an der er tatsächlich allerdings kein Autohaus betrieb.

Im zweiten Fall (V R 28/16) bezog der Kläger in mehreren Einzellieferungen 200 Tonnen Stahlschrott von einer GmbH. In den Rechnungen war der Sitz der GmbH laut Handelsregistereintragung als Anschrift angegeben. Tatsächlich befanden sich dort die Räumlichkeiten einer Anwaltskanzlei. Die von der GmbH für die Korrespondenz genutzte Festnetz- und Faxnummer gehörten der Kanzlei, die als Domiziladresse für etwa 15 bis 20 Firmen diente. Ein Schreibtisch in der Kanzlei wurde gelegentlich von einem Mitarbeiter der GmbH genutzt.

Angabe einer Anschrift mit postalischer Erreichbarkeit ausreichend

Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH wird das Merkmal „vollständige Anschrift“ nur durch die Angabe der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers erfüllt, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Die Angabe eines bloßen „Briefkastensitzes“ reichte danach nicht aus. Hieran hält der Bundesfinanzhof im Nachgang zu dem EuGH-Urteil Geissel und Butin (Az. C-374/16) nicht mehr fest. Das UStG ist insofern richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Vielmehr reicht jede Art von Anschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.

Keine Aussetzung der Vollziehung für Verzinsungszeiträume vor dem 1. April 2015

Die neue Rechtsprechung erleichtert den Vorsteuerabzug für Unternehmen. Die ordnungsgemäße Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs ist regelmäßig Gegenstand von Außenprüfungen. Häufig versagt die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug mangels ordnungsgemäßer Eingangsrechnungen. Auch insofern sorgen die Urteile des Bundesfinanzhofs für etwas Entspannung.

Quelle: Bundesfinanzhof, Entscheidung erhältlich unter www.bundesfinanzhof.de

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