Bundesfinanzministerium: Aussetzung der Vollziehung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015
Der Bundesfinanzhof hatte mit Beschluss vom 25. April 2018 (Az.: IX B 21/18) die Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von sechs Prozent auf nachzuzahlende Steuern für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 bezweifelt und deshalb die Vollziehung eines Bescheides über Nachforderungszinsen nach § 233a AO ausgesetzt. Das Bundesfinanzministerium hat auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs reagiert und die Aussetzung der Vollziehung ab dem 1. April 2015 mit Schreiben vom 14. Juni 2018 (IV A 3 – S 0465/18/10005-01) angeordnet.
Gesetzliche Zinshöhe realitätsfern bemessen
Nach dem Gesetz sind Steuernachforderungen des Finanzamtes vom Steuerpflichtigen ab einem bestimmten Zeitpunkt zu verzinsen. Derzeit beträgt der Zinssatz monatlich 0,5 Prozent (§ 238 Abs. 1 S. 1 AO), jährlich also 6 Prozent. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist dieser Zinssatz realitätsfern und verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreite den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität in erheblichem Maße, so die Richter.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs gibt es für die gesetzliche Zinshöhe keine sachliche Rechtfertigung. Die Zinshöhe von 0,5 Prozent stammt noch aus dem Jahr 1961, also aus Zeiten des Wirtschaftswunders, und wurde seitdem nicht mehr angepasst. Wegen des Einsatzes moderner Datenverarbeitungstechnik in der Steuerverwaltung könnten Erwägungen wie Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung einer Anpassung der Zinshöhe an marktübliche Verhältnisse nicht mehr entgegenstehen. Der Zweck der Verzinsung bestünde darin, den Nutzungsvorteil abzuschöpfen, den ein Steuerpflichtiger dadurch erhält, dass er während der Dauer der Nichtentrichtung der Steuer über Geld verfügen kann, das ihm an sich nicht zusteht. Dieses Ziel würde aber nur dann erreicht, wenn der Steuerpflichtige zumindest die Möglichkeit hätte, die zu zahlenden Zinsen durch Anlage der nicht gezahlten Steuerbeträge oder durch die Ersparnis von Aufwendungen auch tatsächlich zu erzielen. Wegen des anhaltenden Niedrigzinsniveaus sei dies dem Steuerpflichtigen aber nicht möglich.
Anordnung der Aussetzung der Vollziehung für Verzinsungszeiträume ab 1. April 2015
Das Bundesfinanzministerium hat nunmehr angeordnet, dass für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 auf Antrag des Zinsschuldners in allen Fällen Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist, in denen gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung Einspruch eingelegt wurde. Dabei ist es unerheblich, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden.
Das Bundesfinanzministerium stellt aber gleichzeitig klar, dass die Anordnung nicht dahingehend zu verstehen sei, dass die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Verfassungsmäßigkeit des § 238 Abs. 1 S. 1 AO bezweifeln. Es verweist insofern auf die beim Bundeverfassungsgericht anhängigen Verfahren.
Keine Aussetzung der Vollziehung für Verzinsungszeiträume vor dem 1. April 2015
Keine Aussetzung der Vollziehung ist nach dem Bundesfinanzministerium für Verzinsungszeiträume vor dem 1. April 2015 zu gewähren. Bis zu einer gegenteiligen Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht ist den Zinsvorschriften Vorrang einzuräumen.
Quelle: Bundesfinanzministerium, www.bundesfinanzministerium.de