Doppelte Haushaltsführung bei langjährigem Zusammenleben am Beschäftigungsort
Eine doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn Ehepartner seit langem mit ihrem Kind am gemeinsamen Beschäftigungsort leben. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 26. September 2018 (Az. 7 K 3215/16 E) entschieden.
Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten abgesetzt
Die Kläger sind miteinander verheiratet und seit 1998 in Westfalen berufstätig. Mit ihrer im Jahr 2007 geborenen Tochter bewohnen sie dort eine Mietwohnung. Die Klägerin ist neben ihrer Mutter und ihrer Schwester seit dem Tod des Vaters Miteigentümerin eines Bungalows mit zugehörigem Grundstück in ihrer ungefähr 300km entfernten Heimatstadt. Der Bungalow wird sowohl von der Mutter als auch der Klägerin bewohnt, die dort ein Wohnzimmer und ein Schlafzimmer hat. Drei weitere Räume stehen allein der Familie der Kläger zur Verfügung. Küche, Ess- und Badezimmer teilen sich die Kläger mit der Mutter. Haus- und Zahnärzte der Familie befinden sich am Heimatort bzw. in dessen Umgebung. Die Kläger haben diverse Aufwendungen für den Bungalow getragen, außerdem hat die Klägerin an den Bungalow angrenzende Flächen hinzuerworben, die als Garten genutzt werden. Die Kläger machten in den Streitjahren 2013 und 2014 in Ihrer Einkommensteuererklärungen jeweils Werbungskosten wegen einer doppelten Haushaltsführung gelten, v.a. Fahrtkosten sowie Unterkunftskosten am Beschäftigungsort in Westfalen.
Finanzamt lehnte doppelte Haushaltsführung ab
Das Finanzamt erkannte den Werbungskostenabzug wegen der doppelten Haushaltsführung nicht an. Es ist der Auffassung, dass sich der Lebensmittelpunkt der Kläger am Beschäftigungsort befinde. Immerhin lebten die Kläger bereits seit 1998 in Westfalen, seien dort gemeldet und das gemeinsame Kind gehe dort in den Kindergarten bzw. die Schule. Für den Bungalow hätten sie nur überschaubare Aufwendungen getragen.
Finanzgericht lässt Werbungskostenabzug zu
Das Finanzgericht Münster hat der Klage stattgegeben. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift liegt eine doppelte Haushaltsführung nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. „Hausstand“ im Sinne dieser Vorschrift ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- oder Haupthaushalt. Ein „eigener“ Hausstand liegt beim Innehaben einer Wohnung sowie einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung vor (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 Satz 3 EStG).
Eigener Hausstand am Heimatort
Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster hätten die Kläger in ihrem Heimatort einen eigenen Hausstand unterhalten. Immerhin sei die Klägerin Miteigentümerin des Bungalows, ihr und ihrer Familie stünden dort auch drei Räume zur alleinigen Nutzung zur Verfügung. Außerdem hätten sich die Kläger an den laufenden Kosten sowie notwendigen Instandhaltungsarbeiten für Reparaturen und Pflasterarbeiten beteiligt. Die Kläger seien deshalb nicht als Gäste in dem Bungalow am Heimatort anzusehen.
Lebensmittel am Heimatort
Überdies befände sich der Lebensmittelpunkt der Kläger an ihrem Heimatort. Grundsätzlich unterhalte ein Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort, wenn er dort seinem Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Wohnung beibehalten und ggf. noch genutzt wird. Dies spreche zwar nach Ansicht des Finanzgerichts dafür, dass die Kläger ihren Lebensmittelpunkt in Westfalen hätten. Immerhin wohnten sie dort schon für eine lange Zeit, ihr gemeinsames Kind ginge darüber hinaus dort zur Schule.
Dennoch war das Gericht davon überzeugt, dass der Lebensmittelpunkt der Kläger weiterhin im Heimatort liege. Denn sowohl die Kläger als auch das gemeinsame Kind hätten dort ihren Freundeskreis. Die Kläger hätten zudem nicht unerhebliche Aufwendungen auf das Haus getätigt. Zudem hätte die Klägerin noch weiteren Grundbesitz dazu erworben. Auch hätten sich die Haus- und Zahnärzte der gesamten Familie am Heimatort befunden.
Doppelte Haushaltsführung als Dauerbrenner
Bei Fragen rund eine steuerlich anzuerkennende Haushaltsführung handelt es sich um einen wahren Dauerbrenner in der täglichen steuerlichen Beratung. Eine doppelte Haushaltsführung kann im Übrigen nicht nur bei Angestellten, sondern auch bei Selbständigen vorliegen.
Quelle: Finanzgericht Münster, Entscheidung erhältlich unter www.fg-muenster.nrw.de