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Korrektur unzutreffender Anwendung des § 13b UStG beim Bauträger

Ist ein Bauträger rechtsirrig davon ausgegangen, als Leistungsempfänger Steuerschuldner für eine von ihm bezogene Bauleistung zu sein, kann er das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung ohne Einschränkung geltend machen. Der Bauträger hat einen Anspruch auf Herabsetzung der Umsatzsteuer. Es kommt insofern nicht darauf an, dass die Umsatzsteuer vom Bauleistenden abgetreten wurde oder der Bauträger die Umsatzsteuer an den Bauträger bezahlt hat. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. September 2018 (Az. V R 49/17) hervor.

Sachverhalt

Die Klägerin errichtete in den Streitjahren 2011 bis 2013 Gebäude, die sie ganz überwiegend an Dritte veräußerte. Diese Umsätze waren nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG (Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen) umsatzsteuerfrei. Für die Errichtung der Gebäude bezog sie Bauleistungen von im Inland ansässigen Dritten. Die Klägerin und die Dritten gingen übereinstimmend davon aus, dass die Klägerin als Leistungsempfängerin Steuerschuldnerin sei. Die Dritten stellten deshalb Nettorechnungen an die Klägerin aus.

In ihren Steuererklärungen für die Streitjahre erklärte die Klägerin dementsprechend die Steuer nach § 13b UStG. Diese Erklärungen führten zu Festsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nachdem das Finanzamt jeweils den Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben hatte, legte die Klägerin dagegen mit der Begründung Einspruch ein, sie sei nicht Steuerschuldnerin nach § 13b UStG. Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück. Die Klage zum Finanzgericht hatte demgegenüber Erfolg. Hiergegen wandte sich das Finanzamt mit der Revision.

Korrektur der Steuerfestsetzung gegenüber dem Bauträger

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs war die Revision unbegründet. Es sei zwischen den Beteiligten unstreitig gewesen, dass die Klägerin nicht Steuerschuldnerin nach § 13b UStG gewesen sei. Sofern ein Bauträger aufgrund der rechtsirrigen Annahme seiner Steuerschuld als Leistungsempfänger für von ihm bezogene Bauleistungen nach der Vorschrift des § 13b UStG versteuere, könne er das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung geltend machen. Es sei dafür nicht erforderlich, dass er einen Anspruch auf Nachzahlung der Umsatzsteuer des leistenden Unternehmers erfülle oder die Möglichkeit einer Aufrechnung für das Finanzamt bestünde. Einzige Voraussetzung sei, dass verfahrensrechtlich noch eine Korrekturmöglichkeit bestünde, d.h. dass der entsprechende Bescheid des Bauträgers noch „offen“ sei.

Zum einen sei § 17 UStG nicht einschlägig. Dieser würde vielmehr durch § 27 Abs. 19 UStG verdrängt, der allerdings nicht auf den Bauträger, sondern nur auf den Bauleistenden anzuwenden sei. Etwas Anderes folge auch nicht aus dem unionsrechtlichen Neutralitätsgebot oder dem Grundsatz von Treu und Glauben. Insbesondere handele der Bauträger nicht treuwidrig, wenn er vom Finanzamt die Rückgängigmachung der rechtswidrig bei ihm vorgenommenen Besteuerung nach § 13b UStG verlange, ohne Umsatzsteuer an die Bauunternehmer zu zahlen, von denen er Bauleistungen bezogen habe.

Fazit

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs betrifft nahezu die gesamte Bauträgerbranche, die in der Vergangenheit Wohnungen ohne Vorsteuerabzug errichtet und umsatzsteuerfrei verkauft hat. Die Finanzverwaltung war eine Zeitlang davon ausgegangen, dass diese Bauträger Steuerschuldner nach § 13b UStG für die von ihnen bezogenen Bauleistungen waren. Diese Praxis hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 22. August 2013 (Az. V R 37/10) verworfen. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und in § 13b Abs. 5 UStG die Umsatzbesteuerung von Bauleistungen geregelt.

Unklar war bis dato, ob die Finanzverwaltung berechtigt ist, Erstattungsverlangen der Bauträger für Leistungsbezüge bis zum Februar 2014 nur nachzukommen, wenn der Bauträger Umsatzsteuer an den leistenden Bauunternehmer nachzahlt oder für die Finanzverwaltung eine Aufrechnungsmöglichkeit gegen den Bauträger besteht (so das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26. Juli 2017, BStBl. I 2017 S. 1001, Rz. 15a).

Auf Basis des Urteils des Bundesfinanzhofs haben die Finanzämter die Anträge der Bauträger entsprechend zu bearbeiten und die Umsatzsteuer herabzusetzen. Soweit die Umsatzsteuer nicht abgetreten wurde, ist die Umsatzsteuer auch fällig. Die Randziffer 15a des BMF-Schreibens vom 26. Juli 2017 ist demzufolge hinfällig.

Quelle: Bundesfinanzhof, Entscheidung erhältlich unter www.bundesfinanzhof.de

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