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Verzockt: Gewerbliche Einkünfte eines Berufspokerspielers

Die Teilnahme an Pokerturnieren, Internet-Pokerveranstaltungen und sogenannten Cash-Games kann als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren sein, so dass die dabei erzielten Einnahmen der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer unterliegen. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 12. Oktober 2018 (Az. 14 K 799/11 E,G) entschieden.

Sachverhalt

Der Kläger begann im Jahr 2003 mit dem Pokerspiel und nahm in den Streitjahren (2004 bis 2007) an mehreren nationalen und internationalen Pokerturnieren teil und erzielte dadurch Gewinne. Der Kläger war bis Ende August 2005 nichtselbständig tätig. Sodann nahm er unbezahlten Urlaub. Im Januar 2007 beendete er schließlich sein Angestelltenverhältnis. Die Einkünfte aus den Pokerspielen gab er in seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre nicht an. Infolge einer bei dem Kläger durchgeführten Außenprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass der Kläger als Berufspokerspieler gewerbliche und umsatzsteuerpflichtige Einkünfte erzielte und erließ entsprechende Steuerbescheid. Die Einnahmen aus den Pokerspielen wurden geschätzt.

Keine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit

Das vom Kläger angestrengte Klageverfahren gegen die Umsatzsteuerbescheide hatte vor dem Finanzgericht Münster keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof hob dieses jedoch mit Urteil vom 30. August 2017 (Az. XI R 37/14) mit der Begründung auf, dass ein Berufspokerspieler keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt erbringe, wenn er an Spielen fremder Veranstalter teilnehme und ausschließlich im Falle der erfolgreichen Teilnahme Preisgelder oder Spielgewinne erhalte. Zwischen der (bloßen) Teilnahme am Pokerspiel und dem im Erfolgsfall erhaltenen Preisgeld oder Gewinn fehle der für einen Leistungsaustausch erforderliche unmittelbare Zusammenhang.

Gewinne zunächst aus bloßem „Anfängerglück“

Das Finanzgericht Münster hat die Klage für die Streitjahre 2004 bis 2006 abgewiesen. In diesem Zeitraum stelle die Spielertätigkeit des Klägers noch keine gewerbliche Tätigkeit, sondern eine bloße Teilnahme an Glücksspielveranstaltungen dar. In dieser Zeit könne der Kläger noch nicht als professioneller Pokerspieler angesehen werden. Seine Gewinne seien vielmehr auf gute Karten und glückliche Spielverläufe, mithin bloßes „Anfängerglück“ zurückzuführen gewesen. Darüber hinaus habe der Kläger eine Vereinbarung mit seiner damaligen Arbeitgeberin abgeschlossen, die ihm die Möglichkeit gegeben habe, seine nichtselbständige Tätigkeit wieder aufzunehmen.

Ab 2007 als „Berufspokerspieler“ gewerblich tätig

Das Finanzgericht war allerdings der Auffassung, dass der Kläger ab dem Streitjahr 2007 als „Berufspokerspieler“ gewerblich tätig war. Ab diesem Zeitpunkt habe der Kläger sein bisheriges Arbeitsverhältnis beendet und damit zum Ausdruck gebracht, seinen Lebensunterhalt künftig allein durch seine Spielertätigkeit bestreiten zu wollen, die er fortan intensiv und erfolgreich betrieben habe. Dafür spreche auch, dass der Kläger später sogar eine Wohnung in der Nähe des Spielcasinos bezogen habe. Er verfügte fortan über eine umfangreiche Turniererfahrung sowie umfassenden Kenntnissen, die es ihm ermöglichten – unabhängig von guten Karten und glücklichen Spielverläufen – Gewinne zu erzielen.

Fazit

Die zusätzliche Gewerbesteuerpflicht von Berufspokerspielern führt aufgrund der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer zwar in der Regel zu keiner wirtschaftlichen Belastung des Steuerpflichtigen. Allerdings muss zusätzlich eine Gewinnermittlung vorgenommen werden, die zusätzlichen Aufwand und Kosten verursacht.

Die Richter des FG Münster haben die Revision zugelassen. Bisher ist nicht bekannt, ob auch Revision eingelegt wurde.

Quelle: Finanzgericht Münster, Entscheidung erhältlich unter www.fg-muenster.nrw.de

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