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MRT-Leistungen für gesetzlich Krankenversicherte bleiben Radiologen vorbehalten

Die Beschränkung der Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen für gesetzlich Krankenversicherte auf Radiologen ist verfassungskonform. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 02. Mai 2018 entschieden (Az.: 1 BvR 3042/14).

Genehmigung für Nicht-Radiologen versagt

Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie. Er verfügt über die Zusatzweiterbildung „MRT – fachgebunden – “. Er beantragte bei der kassenärztlichen Vereinigung die Abrechnungsgenehmigung für gesetzlich Versicherte für MRT-Leistungen. Dies wurde im Hinblick auf die fehlende erforderliche Facharztausbildung abgelehnt. Widerspruch, Klage und Revision blieben erfolglos. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG.

Sicherung einer wirtschaftlichen Leistungserbringung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG verneint. Es hat dabei offen gelassen, ob tatsächlich eine Ungleichbehandlung vorliegt. Jedenfalls sei eine etwaige Ungleichbehandlung zur „Sicherung der Wirtschaftlichkeit“ (§ 135 Abs. 2 S. 4 SGB V) gerechtfertigt. Diese sei – so das Bundesverfassungsgericht – gerade ein wesentlicher Grund für die Einfügung des § 135 Abs. 2 S. 4 SGB V gewesen. Es solle gerade der Anreiz für Fachärzte der sogenannten Organfächer mit Zusatzweiterbildung „MRT – fachgebunden – “ unterbunden werden, sich selbst Patienten für die eigene Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen zu überweisen. Diese sollzen gerade Radiologen vorbehalten bleiben.

Sicherung der Qualität der Leistungserbringung

Darüber hinaus diene die Konzentration der MRT-Leistungen auf Radiologen der Qualitätssicherung, so das Bundesverfassungsgericht. Aufgrund ihrer Ausbildung böten Radiologen eine hinreichende Gewähr für eine qualitative Durchführung von MRT-Leistungen. Es komme auch nicht darauf an, ob im Einzelfall eine noch bessere Qualifikation vorliege. Infolge der Qualität der MRT-Leistungen würde darüber hinaus auch die finanzielle Belastung der Krankenkassen reduziert.

Verhältnismäßigkeit des Leistungsausschlusses

Schließlich ist der Ausschluss des Beschwerdeführers von der Erbringung von MRT-Leistungen auch verhältnismäßig. Infolge einer Erweiterung der Untersuchungs- und Abrechnungsbefugnis von MRT-Leistungen auch auf Fachärzte mit Zusatzweiterbildung „MRT – fachgebunden – “ würde gegen das Mehraugenprinzip verstoßen. Allein eine Trennung zwischen Diagnose und Therapie könne wirtschaftliche Fehlanreize vermeiden.

 

Quelle: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung erhältlich unter www.bundesverfassungsgericht.de

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