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Obacht Scheinselbständigkeit: Honorarärzte im Krankenhaus sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind mit dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 04. Juni 2019 entschieden (Az. B 12 R 11/18 R als Leitfall).

Hintergrund

Honorarärzte sind insbesondere an Krankenhäusern im ländlichen Raum anzutreffen, weil sie kurzfristig und zeitlich begrenzt einsetzbar sind. Anlässlich von Überprüfungen hat die Deutsche Rentenversicherung (DRV) die Auffassung vertreten, dass die Honorarärzte häufig nicht als Freiberuflicher anzusehen sind, sondern wie abhängig Beschäftigte. Infolgedessen ist für sie Arbeitslosenversicherung und teilweise auch Rentenversicherung abzuführen.

Dagegen hatten Mediziner, Kliniken und Krankenhausträger aus mehreren Bundesländern geklagt. Insgesamt wurden vor dem Bundessozialgericht am 04. Juni 2019 elf ähnliche Fälle verhandelt.

Entscheidend: enge Einbindung in Ablauforganisation

Nach Ansicht des Bundessozialgerichts sei bei einer Tätigkeit als Arzt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht von vornherein wegen der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst „höherer Art“ ausgeschlossen. Entscheidend sei vielmehr, ob die Betroffenen weisungsgebunden beziehungsweise in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Letzteres sei bei Ärzten in einem Krankenhaus regelmäßig der Fall, weil dort ein hoher Grad der Organisation herrsche, auf die die Betroffenen keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss hätten. So seien z.B. Anästhesisten – wie die Ärztin im Leitfall – bei einer Operation in der Regel Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeiten müsse. Auch die Tätigkeit als Stationsarzt setze regelmäßig voraus, dass sich die Betroffenen in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe einfügten. Im Leitfall war die Ärztin wiederholt im Tag- und Bereitschaftsdienst und überwiegend im OP tätig. Hinzu komme, dass Honorarärzte ganz überwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses bei ihrer Tätigkeit nutzten. So sei die Ärztin im Leitfall ebenso wie eine beim Krankenhaus angestellte Ärzte vollständig eingegliedert in dessen Betriebsablauf. Unternehmerische Entscheidungsspielräume seien bei einer Tätigkeit als Honorararzt im Krankenhaus regelmäßig nicht gegeben. Die Honorarhöhe sei nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien und vorliegend nicht ausschlaggebend gewesen.

Fachkräftemangel unerheblich

Das Bundessozialgericht stellt in seiner Entscheidung außerdem klar, dass ein etwaiger Fachkräftemangel im Gesundheitswesen keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung des Vorliegens einer Versicherungspflicht habe. Sozialrechtliche Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht könnten nicht außer Kraft gesetzt werden, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen „entlastete“ und deshalb höhere Entlohnung zu ermöglichen.

Auswirkungen in der Praxis

Das Urteil des Bundessozialgerichts schafft zwar Rechtsklarheit für die Krankenhäuser – allerdings nicht in deren Sinne. Die Sozialversicherungspflichtig macht die Tätigkeit von Honorarärzten unattraktiv. Die Praxis wird vermutlich nach Alternativlösungen suchen wie sie beispielsweise in kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen oder Arbeitnehmerüberlassungen bestehen können.

Zu beachten ist, dass die Entscheidung nicht dazu führen wird, dass die DRV weitere Beiträge einnimmt. Ärzte sind von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und zahlen regelmäßig in ihr ärztlichen Versorgungswerk ein.

Quelle: Bundessozialgericht, www.bsg.bund.de, Pressemitteilung erhältlich unter www.bsg.bund.de

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