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Kosten für die Einrichtung bei doppelter Haushaltsführung voll abziehbar

Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung fallen nicht unter die Höchstbetragsgrenze von 1.000 Euro. Sie sind daher in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 04. April 2019 entschieden (Az. VI R 18/17).

Hintergrund

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr (2014) gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt worden sind. Der Kläger hatte eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung begründet. In seiner Einkommensteuererklärung für 2014 machte er für seine doppelte Haushaltsführung Aufwendungen für Miete nebst Nebenkosten sowie Anschaffungskosten für die Einrichtung als Werbungskosten (Abschreibung für Abnutzung und sofort abziehbare Anschaffungskoten für geringwertige Wirtschaftsgüter) geltend. Das Finanzamt erkannte insofern nur Aufwendungen in Höhe von 1.000 Euro pro Monat an, weil die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterkunft nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG auf diesen Höchstbetrag begrenzt sei.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Demgegenüber gab das Finanzgericht der Klage, mit der der Kläger den Abzug weiterer Werbungskosten wegen der doppelten Haushaltsführung begehrte, statt. Dagegen richtete sich die Revision des Finanzamts.

Kosten für Einrichtungsgegenstände sind keine Unterkunftskosten

Der Bundesfinanzhof hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht habe zu Recht entschieden, dass die Absetzung für Abnutzung für die Einrichtungsgegenstände und die Anschaffungskosten für die geringwertigen Wirtschaftsgüter notwendige Mehraufwendungen der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung des Klägers darstellten. Bei den vorgenannten Aufwendungen handele es sich nicht um solche „für die Nutzung der Unterkunft“, die nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG mit höchstens 1.000 Euro im Monat angesetzt werden können.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG seien Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 EUR im Monat.

Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten zu berücksichtigen seien, sollen insbesondere Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, (zeitlich befristete) Verpflegungsmehraufwendungen und die notwendigen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort zählen. Indes habe der Gesetzgeber nicht näher bestimmt, welche Aufwendungen auf „die Nutzung der Unterkunft“ entfallen.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs gehören die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich Abschreibung für Abnutzung nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG. Diese Aufwendungen trage der Steuerpflichtige für die Anschaffung bestimmter Wirtschaftsgüter oder sie dienten, wie die Abschreibung, der Verteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer der entsprechenden Wirtschaftsgüter. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter in der Unterkunft nutzt. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände und der Haushaltsartikel sei nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen.

Der Betrag von 1.000 EUR im Monat umfasse nach der Begründung des Gesetzentwurfs „alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen: z.B. Miete inklusive Betriebskosten, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, auch in Tiefgaragen, Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten etc.), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden“. Darin finde sich aber kein Hinweis darauf, dass die Aufwendungen (bzw. Abschreibung) für Einrichtungsgegenstände und Hausrat zu den Kosten für die Nutzung der Unterkunft zählen sollen. Es hätte angesichts der in der Begründung des Gesetzentwurfs enthaltenen beispielhaften Aufzählung solcher Kosten aber nahegelegen, auch diese Aufwendungen anzusprechen, wenn sie nach Meinung der Verfasser des Gesetzentwurfs zu den Kosten für die Nutzung der Unterkunft rechnen sollten.

Quelle: Bundesfinanzhof, www.bundesfinanzhof.de, Entscheidung erhältlich unter www.bundesfinanzhof.de

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