STANDORT MÜNCHEN

Leopoldstraße 50
D- 80802 München

Tel.: +49 (0)89 3836 7560
Fax: +49 (0)89 3836 7575

STANDORT WEISSENBURG IN BAYERN

Voltzstraße 17
D- 91781 Weißenburg in Bayern

Tel.: +49 (0)9141 22 06
Fax: +49 (0)9141 84 84 1

Folgen Sie uns

Leopoldstraße 50, 80802 München

Blog
  /  Steuerberatung   /  Rabattschlager: Preisnachlass eines Autoherstellers für Beschäftigte eines verbundenen Unternehmens bei PKW-Kauf kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

Rabattschlager: Preisnachlass eines Autoherstellers für Beschäftigte eines verbundenen Unternehmens bei PKW-Kauf kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

Ein Preisnachnachlass an einen Mitarbeiter eines verbundenen Unternehmens beim Kauf eines PKW stellt keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitgebers dar. Dies hat das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 11. Oktober 2018 (Az. 7 K 2053/17) entschieden.

Sachverhalt

Der Kläger ist Ingenieur und war bei einem Automobilzulieferbetrieb angestellt. Der Autobauer war zu 50% an dem Zuliefererbetrieb beteiligt. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Zuliefererbetrieb und dem Autobauer wurden die Mitarbeiter des Zuliefererbetriebs in das Rabattprogramm des Autobauers für Werksangehörige aufgenommen. Im Jahr 2015 kaufte der Kläger bei dem Autobauer ein Neufahrzeug. Infolge des Rabattprogramms für Werksmitarbeiter erhielt der Kläger einen Preisvorteil, der über den Händlerabschlag in Höhe von ca. EUR 1.700,00 hinausging. Außerdem wurden dem Kläger die Überführungskosten erlassen. Der Zulieferbetrieb erfasste die Vorteile aufgrund des Rabattprogramms als steuerpflichtigen Arbeitslohn und wies in entsprechend in der Lohnsteueranmeldung aus. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

Arbeitslohn nur bei Gegenleistung für individuelle Arbeitskraft

Nach Ansicht des Finanzgericht Köln stellen die dem Kläger gewährten Vorteile keinen Arbeitslohn dar. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören – neben Gehältern und Löhnen – auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dem sich das Finanzgericht anschließt, gelten diese Bezüge oder Vorteile dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind (sog. Veranlassungsprinzip). Dies ist dann der Fall, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Daher werden Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer regelmäßig zu Arbeitslohn führen, es sei denn der Arbeitgeber verfolgt ausnahmsweise ganz überwiegende eigenbetriebliche Interessen.

Zuwendungen eines Dritten, also nicht des Arbeitgebers, an den Arbeitnehmer führen nur im Ausnahmefall zu Arbeitslohn. Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn ist, dass sich die Zuwendung des Dritten für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber steht. Verfolgt der Dritte bei der Vorteilsgewährung eigenwirtschaftliche Interessen, scheidet die Annahme von Arbeitslohn bereits aus.

Rabattgewährung allein im eigenwirtschaftlichen Interesse des Autobauers

Ausgehend davon ist das Finanzgericht davon ausgegangen, dass die dem Kläger aufgrund des Rabattprogramms gewährten Vorteile im rein eigenwirtschaftlichen Interesse des Autobauers lagen. Dieser erschließe sich bei den Mitarbeitern des Zuliefererbetriebs eine leicht zugängliche, unkomplizierte Kundengruppe. Dadurch erhoffe sich der Autobauer eine Vergrößerung seines Absatzmarktes an Endverbraucher und somit eine Steigerung seines Umsatzes. Letztlich bediene sich dieser der Mitarbeiter wie eine Art Markenbotschafter bzw. Vertriebspersonen.

Fazit

Der Bundesfinanzhof sowie die Finanzgerichte haben sich in der Vergangenheit vielfach mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen Vorteile des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter bzw. Vorteile von Dritten als Arbeitslohn anzusehen sind. Neben Rabattgewährungen an Arbeitnehmer sind auch Vorteile im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen, mit Betriebsveranstaltungen oder mit der Übernahme von Beitragsleistung häufig Thema von Auseinandersetzungen. Die Frage, ob eine lohnsteuerpflichtige Einnahme vorliegt, hat im Übrigen auch indizielle Bedeutung für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung.

Das Finanzamt hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VI R 53/18).

Quelle: Finanzgericht Köln, Entscheidung erhältlich unter www.fg-koeln.nrw.de

Post a Comment