Arzt muss bedrohliche Befunde unabhängig von einem etwaigen Ende des Behandlungsvertrags mit dem Patienten an diesen weitergeben
Ein Arzt hat sicherzustellen, dass ein Patient von Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden Kenntnis erhält, auch wenn diese nach einem etwaigen Ende des Behandlungsvertrags bei diesem eingehen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26. Juni 2018 entschieden (Az. VI ZR 285/17), das am 24. August 2018 veröffentlicht wurde.
Unterlassene Weitergabe von Informationen aus Arztbrief
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall forderte der Kläger von seiner langjährigen Hausärztin Schadenersatz und Schmerzensgeld. Diese hatte ihn wegen Schmerzen im linken Bein und Fuß an einen Facharzt überstellt. In der Folge wurde der Kläger in einer Klinik weiter untersucht und behandelt. Diese richtete einen Arztbrief an die beklagte Hausärztin, in dem sie diese über die Resektion eines maligen Nervenscheidentumors im Bereich der linken Kniekehle informierte. Außerdem wurde die beklagte Hausärztin gebeten, den Kläger in einem onkologischen Spezialzentrum vorzustellen. Neben der beklagten Hausärztin waren keine weiteren Empfänger in dem Arztbrief genannt. Eine Weiterleitung dieses Schreibens an den Kläger oder eine anderweitige Information des Klägers erfolgte nicht. Erst als der Kläger mehrere Monate später wegen einer Handverletzung bei der Beklagten vorstellig wurde, kam das Gespräch auf die Bösartigkeit des seinerzeit entfernten Tumors. Es folgten sodann mehrere stationäre Aufenthalte und Operationen.
Grober Verstoß gegen verpflichtende Informationsweitergabe
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs liegt ein schwerer ärztlicher Behandlungsfehler vor, wenn ein Patient über einen bedrohlichen Befund, der Anlass zu umgehenden und umfassenden ärztlichen Maßnahmen gibt, nicht informiert und ihm die erforderliche ärztliche Beratung versagt wird. Zwar geht durch eine Überweisung an ein Krankenhaus grundsätzlich die Verantwortung für die Behandlung auf die Ärzte des Krankenhauses über. Gleichwohl war die Beklagte in dem vorliegenden Fall verpflichtet, die Informationen aus dem Arztbrief an den Kläger weiterzuleiten. Immerhin war der Arztbrief allein an sie, die Beklagte, gerichtet. Außerdem enthielt er eine ausdrückliche Handlungsanweisung. Schließlich handelte es sich bei der Beklagten um die langjährige Hausärztin des Klägers.
Der Bundesgerichtshof hat offen gelassen, ob in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall der Behandlungsvertrag zwischen der Beklagten und dem Kläger bereits beendet war. Dies könne dahinstehen, weil einen Arzt selbst nach Ende eines Behandlungsvertrags eine nachwirkende Schutz- und Fürsorgepflicht treffe.
Quelle: Bundesgerichtshof, Entscheidung erhältlich unter www.bundesgerichtshof.de