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Weitere Fahrzeuge im Privatvermögen der Gesellschafter

Der Anscheinsbeweis, wonach ein im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft befindlicher PKW privat genutzt wird, kann erschüttert werden, wenn sich weitere Fahrzeuge im Privatvermögen der Gesellschafter befinden. So das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 21. März 2018 – 7 K 388/17 G, U, F.

Im Betriebsvermögen der Klägerin (GmbH & Co. KG) befand sich ein BMW X3, der von verschiedenen Arbeitnehmern genutzt wurde. Für den BMW X3 wurde kein Fahrtenbuch geführt und kein privater Nutzungsanteil erklärt. Den Gesellschaftern standen für private Fahrten u.a. ein Mercedes S 420, ein BMW 750 Ld, ein BMW 530d Touring sowie ein BMW 320d Touring zur Verfügung. Das Finanzamt stellte im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Prüfung fest, dass für den BMW X3 ein privater Nutzungsanteil nach der 1%-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anzusetzen sei. Für die private Nutzung spreche bereits der sogenannte Beweis des ersten Anscheins. Infolgedessen erhöhte sich der (ertragsteuerpflichtige) Gewinn der Klägerin sowie deren Umsatzsteuerschuld. Nach Ansicht der Klägerin standen ihren Gesellschaftern ausreichend Fahrzeuge zur Verfügung, die dem betrieblichen BMW X3 in Status und Gebrauchswert zumindest vergleichbar waren. Für eine private Nutzungsentnahme sei deshalb kein Raum. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

Das Finanzgericht Münster hat der Klage stattgegeben. Die 1%-Regelung soll die Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs vereinfachen. Deshalb bleiben individuelle Begebenheiten insofern weitestgehend außer Betracht. Grundsätzlich entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein betrieblicher PKW, das zum privaten Gebrauch geeignet ist und zur Verfügung steht, auch privat genutzt wird. Insofern besteht ein Anscheinsbeweis. Dieser kann aber nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ausnahmsweise erschüttert werden und zwar dann, wenn für private Fahrten ein Fahrzeug ständig und uneingeschränkt zur Verfügung steht, das dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist. Ausgehend davon war das Finanzgericht Münster im Streitfall davon überzeugt, dass der BMW X3 tatsächlich nicht privat genutzt worden war. Bei dem BMW X3 handelt es sich um ein kompaktes Sport- und Nutzfahrzeug mit einem einer Limousine ähnlichen Fahrkomfort. Insofern standen den Gesellschaftern mit dem Mercedes Benz S 420, dem BMW 750 Ld und dem BMW 530d Touring geräumige Modelle der Mittel- und Oberklasse zur Verfügung. Diese Fahrzeuge stammen zum Teil von demselben Hersteller und sind daher auch unter Prestigegesichtspunkten mit dem betrieblichen Fahrzeug zumindest vergleichbar. Dies gilt auch für den BMW 320d Touring, ein Modell der Mittelklasse, das aufgrund seines erhöhten Ladevolumens (Kombilimousine) eine hohe Funktionalität bietet.

Quelle: Finanzgericht Münster, Entscheidung erhältlich unter www.fg-muenster.nrw.de

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