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Mietvertrag zwischen Lebensgefährten über eine gemeinsame Wohnung steuerlich nicht anzuerkennen

Ein Mietvertrag zwischen Lebensgefährten über die hälftige Nutzung der gemeinsam bewohnten Wohnung ist steuerlich nicht anzuerkennen, weil ein solches Mietverhältnis einem Fremdvergleich nicht standhält. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 06. Juni 2019 (Az. 1 K 699/19) entschieden.

Mietvertrag über „halbe“ Wohnung

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Immobilie mit mehreren Wohnungen. Eine Wohnung wird von ihr und ihrem Partner bewohnt. Der Partner überweist der Klägerin monatlich eine Miete in Höhe von 350 Euro sowie Haushaltsgeld in Höhe von 150 Euro. Die Klägerin und ihr Partner haben einen Mietvertrag abgeschossen, wonach die Klägerin ihrem Partner die Wohnung zur Hälfte vermietet.

In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin Verluste aus Vermietung und Verpachtung u.a. aus der von ihr und ihrem Partner genutzten Wohnung geltend, die das Finanzamt zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung anerkannte. Im Nachgang zu einer Außenprüfung wurde die Verluste aus der Vermietung der hälftigen Wohnung an den Partner der Klägerin allerdings nicht mehr berücksichtigt. Hiergegen richtet sich die Klage.

Zahlung des Partners als Beitrag zur gemeinsamen Haushaltsführung

Das Finanzgerichts Baden-Württemberg hat die Klage als unbegründet zurück gewiesen. Nach seiner Ansicht bestand zwischen der Klägerin und ihrem Partner kein steuerrechtlich anzuerkennendes Mietverhältnis. Zwischen beiden habe eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestanden. Demnach sei Grundlage des gemeinsamen Wohnens kein zivilrechtlicher Vertrag, sondern die persönliche Bindung zwischen den Partnern. Aus dem wirtschaftlichen Aspekt der Lebensgemeinschaft folge, dass beide Partner nach ihren Kräften finanziell zur gemeinsamen Lebensführung beitragen, wozu auch das Wohnen gehöre. Demnach seien die Zahlungen des Partners der Klägerin als Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung zu werten.

Mietvertrag hält Fremdvergleich nicht stand

Der zwischen der Klägerin und ihrem Partner abgeschlossene Mietvertrag sei in der Form nie zwischen fremden Dritten vereinbart worden, so das Finanzgericht, weil dem Partner die Wohnung nur zur Hälfte überlassen worden wäre. Ein fremder Dritter hätte sich auf eine solche bloße Berechtigung zur Mitnutzung einer Wohnung – ohne ihm individuell zugewiesenen Wohnraum – nicht eingelassen.

Fazit

Ein Mietvertrag über einen Teil der Wohnung eines Partners, in der beide Partner gemeinsam wohnen, geht steuerrechtlich ins Leere, zumindest solange die Lebensgemeinschaft besteht. Etwas anderes dürfte z.B. für entsprechende Mietverträge zwischen Geschwistern gelten. In diesem Fall dürfte aber davon auszugehen sein, dass jeder Mietpartei zumindest ein Raum zur ausschließlich eigenen Nutzung zur Verfügung steht.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, www.fg-baden-wuerttemberg.de, Entscheidung erhältlich unter www.fg-baden-wuerttemberg.de

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