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  /  Steuerrecht   /  Krankheitskosten im Rahmen des Sonderausgabenabzugs

Krankheitskosten im Rahmen des Sonderausgabenabzugs

Wenn ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger auf die Erstattung seiner Krankheitskosten verzichtet, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung zu kommen, kann er die von ihm selbst getragenen Krankheitskosten nicht im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 3 EStG abziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 29. November 2017 – X R 3/16 entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten der Kläger und seine Ehefrau Beiträge an ihre private Krankenversicherung geleistet. Angefallene Krankheitskosten hatten sie selbst bezahlt und nicht gegenüber ihrer Krankenversicherung geltend gemacht, um Beitragsrückerstattungen zu erlangen. Bei der Ermittlung der als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge kürzte der Kläger die an die Krankenversicherung gezahlten Beiträge um die erhaltenen Beitragserstattungen. Gleichzeitig minderte er diese Erstattungen allerdings um die selbst getragenen Krankheitskosten. Er begründete dies damit, dass er und seine Ehefrau in Höhe der selbst getragenen Krankheitskosten wirtschaftlich belastet seien. Dem widersprachen sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht.

Der Bundesfinanzhof hat deren Auffassung bestätigt und die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Zu den als Sonderausgaben abziehbaren Beiträgen zu Krankenversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG gehören nur Beiträge „zu“ einer Krankenversicherung, die der Erlangung des Versicherungsschutzes und damit der Vorsorge des Versicherten dienen. Zur weiteren Begründung verweist der Bundesfinanzhof auf seine Rechtsprechung zu Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen. Danach sind Zahlungen aufgrund von Selbst- und Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten keine Beiträge zu einer Versicherung (vgl. Urteil vom 18. Juli 2012 – X R 41/11, BFHE 238, 103, BStBl. II 2012, 821; vom 8. Oktober 2013 – X B 110/13, BFHE 254, 536, BStBl. II 2017, 55). Bei einem Selbstbehalt verzichtet ein Versicherter bereits im Vorhinein verbindlich auf einen Versicherungsschutz. Demgegenüber hat sich der Kläger im Streitfall erst bei Vorliegen der konkreten Krankheitskosten entschieden, diese selbst zu tragen. Dies ändert nach Ansicht des Bundesfinanzhofs aber nichts daran, dass der Versicherte in beiden Fällen die Krankheitskosten nicht trägt, um den eigentlichen Versicherungsschutz zu erlangen.

Ein Abzug der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG kam in dem konkreten Fall wegen Unterschreitens der zumutbaren Belastung im Übrigen nicht in Betracht.

Quelle: Bundesfinanzhof, www.bundesfinanzhof.de

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