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Starkes Ehrenamt: Verluste aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter sind steuerlich grundsätzlich abziehbar

Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter können auch dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Einnahmen den Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 2.400 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20. November 2018 (Az. VIII R 17/16).

Sachverhalt

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2013 Einnahmen aus der Tätigkeit als Übungsleiter in Höhe von 108 Euro. Dem standen Ausgaben in Höhe von 608,60 Euro gegenüber. Die Differenz in Höhe von 500,60 Euro machte er in seiner Einkommensteuererklärung für 2013 als Verlust aus selbständiger Arbeit geltend.

Das Finanzamt lehnte dies im Einkommensteuerbescheid 2013 ab. Der dagegen seitens des Klägers erhobene Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzamt verwies in seiner Begründung auf die Richtlinie R 3.26 Abs. 9 der Lohnsteuer-Richtlinien 2013, wonach ein Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben nur dann möglich sei, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag des § 3 Nr. 26 EStG übersteigen würden.

Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Revision der Finanzverwaltung.

Verluste aus Übungsleitertätigkeit steuerlich anzuerkennen

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts. Nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG sind Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit u.a. als Übungsleiter bis zur Höhe von insgesamt 2.400 Euro im Jahr steuerfrei. Auch ein Übungsleiter, der steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrag erziele, könne die damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich geltend machen, soweit sie die Einnahmen übersteigen. Demnach sei auch ein Verlust aus der Tätigkeit als Übungsleiter steuerlich zu berücksichtigen. Anderenfalls würde nämlich ein Steuervorteil, nämlich die Steuerfreiheit von Einnahmen als Übungsleiter, in einen Steuernachteil umschlagen. Denn dann könnten die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Einnahmen stehenden Ausgaben, auch insoweit nicht abgezogen werden, als sie die Einnahmen übersteigen.

Der Bundesfinanzhof stellt aber klar, dass die steuerliche Anerkennung eines Verlustes aus der Tätigkeit als Übungsleiter eine Gewinnerzielungsabsicht seitens des Übungsleiters voraussetze. Der Übungsleiter müsse demgemäß mit der Absicht handeln, einen Totalgewinn oder –überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu erzielen. Anderenfalls läge bloße Liebhaberei vor, die steuerlich unbeachtlich sei.

Fazit

Der Bundesfinanzhof hat die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dieses müsse prüfen, ob der Übungsleiter im Streitfall mit entsprechender Gewinnerzielungsabsicht gehandelt habe. Diese Frage dränge sich nach Ansicht des Bundesfinanzhofs im Streitfall besonders auf, weil die Einnahmen nicht ansatzweise geeignet waren, die Ausgaben abzudecken. Sollte das Finanzgericht zu der Überzeugung gelangen, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorlag, wären die Verluste steuerlich nicht anzuerkennen. Der Bundesfinanzhof bestätigt insofern seine bisherige Rechtsprechung (s. z.B. Urteil vom 20.12.2017, Az. III R 23/15).

Quelle: Bundesfinanzhof, www.bundesfinanzhof.de, Entscheidung erhältlich unter www.bundesfinanzhof.de

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