Werbungskosten für Homeoffice bei Vermietung an Arbeitgeber nur bei festgestellter Überschusserzielungsabsicht
Ein Steuerpflichtiger, der eine Einliegerwohnung als Homeoffice an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke vermietet, kann Werbungskosten nur geltend machen, wenn feststeht, dass er dauerhaft Überschüsse mit seiner Tätigkeit erzielen will. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 17. April 2018 entschieden (Az.: IX R 9/17)
Hoher Werbungskostenüberschuss
Die Kläger sind zu jeweils ½ Eigentümer eines bebauten Grundstücks. Das Gebäude besteht aus einer von den Klägern selbst bewohnten Wohnung im ersten Obergeschoss und einer Einliegerwohnung im Erdgeschoss. Diese vermieteten die Kläger an den Arbeitgeber des Klägers. In ihrer Einkommensteuererklärung erklärten sie die „gewerbliche“ Vermietung der Wohnung und machten einen Werbungskostenüberschuss i.H.v. fast EUR 30.000,00 geltend. Darin enthalten waren ca. EUR 26.000,00 für die Renovierung des Badezimmers in der vermieteten Einliegerwohnung. Das Finanzamt hat den Werbungskostenabzug für die Renovierungskosten verneint. Das Finanzgericht hat der Klage teilweise stattgegeben.
Vermietung zu gewerblichen Zwecken
Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache an dieses zurück. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, wer ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Bei der Vermietung von Wohnungen wird die Einnahmeerzielungsabsicht vermutet. Dies gilt allerdings nicht für die Vermietung von Gewerbeimmobilien, so der Bundesfinanzhof. Gewerbeimmobilien sind alle Immobilien, die nicht Wohnzwecken dienen. In diesen Fällen ist die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose festzustellen. Sofern diese zu bejahen sein wird, was vom Finanzgericht zu beurteilen ist, gehören auch die Kosten für die Renovierung des Bades zu den Werbungskosten. Auch diese sind sodann in die anzustellende Überschussprognose einzubeziehen.
Absage an Auffassung der Finanzverwaltung
Der Bundesfinanzhof stellt sich damit ausdrücklich gegen die Finanzverwaltung, die bei der Vermietung eines im Haus oder der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenen Büros an den Arbeitgeber die Einkünfteerzielungsabsicht typisierend vermutet.
Quelle: Bundesfinanzhof, Entscheidung erhältlich unter www.bundesfinanzhof.de