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Zahnarztpraxis ist keine „Praxisklinik“

Eine Zahnarztpraxis, die ausschließlich auf ambulante Behandlungen ausgerichtet ist und ihren Patienten keine Möglichkeit zu einer stationären Aufnahme anbietet, darf nicht mit der Bezeichnung „Praxisklinik“ werben. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 27. Februar 2018 entschieden (Az.: 4 U 161/17). Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Bewerbung einer ambulanten Praxis als Praxisklinik

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein in Dorsten niedergelassener Zahnarzt seine zahnärztliche Praxis auf seiner Homepage im Internet als „Praxisklinik“ bezeichnet, ohne tatsächlich stationäre Betreuungs- und Versorgungsleistungen anzubieten. Dagegen klagte der Verband zur Förderung gewerblicher Interessen aus Bad Homburg und verlangte die Unterlassung der aus seiner Sicht irreführenden Werbung.

OLG Hamm. Irreführende Werbung

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat der Klage stattgegeben und den Zahnarzt dazu verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet oder sonst werblich für seine zahnärztliche Praxis die Bezeichnung „Praxisklinik“ zu verwenden. Diese ist nach Auffassung des Gerichts irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG (Gesetz über den unlauteren Wettbewerb). Wie eine Werbung verstanden wird, sei von der Auffassung des Empfängerkreises ab. Die Werbung auf der Internetseite des Zahnarztes richte sich letztlich an jeden potentiellen Patienten, mithin an jedermann.

„Praxisklinik“ gleichbedeutend mit „Krankenhaus“

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm erwartet ein Verbraucher, dass das Angebot einer „Praxisklinik“ über das einer reinen Praxis hinausgeht. Anderenfalls würde die Bezeichnung als Klinik keinen Sinn ergeben. Der Verbraucher gehe deshalb neben einer rein ambulanten Versorgung auch von der Möglichkeit einer zumindest vorübergehenden stationären Behandlung aus.

Sprachlich sei bei dem Begriff der „Praxisklinik“ der Teil „Klinik“ dominierend. Im Verkehr würde die Bezeichnung „Klinik“ als Synonym für „Krankenhaus“ verwendet. Zwar gehe der Verkehr nicht davon aus, dass es sich bei einer „Praxisklinik“ um ein Krankenhaus im eigentlich Sinne handelt. Er erwarte insofern nicht die Möglichkeit einer mehrtägigen stationären Unterbringung. Allerdings gehe er durchaus davon aus, dass zumindest im Ausnahmefall eine zumindest vorübergehende stationäre Versorgung, und zwar auch über Nacht, besteht. Diese Vorstellung sei im vorliegenden Fall allerdings falsch, weil der Zahnarzt nur ambulante Leistungen erbringen konnte.

Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde des Zahnarztes gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (Beschluss vom 17.10.2018, Az.: I ZR 58/18).

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung erhältlich unter www.olg-hamm.nrw.de

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