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Der Bundesfinanzhof hatte mit Beschluss vom 25. April 2018 (Az.: IX B 21/18) die Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von sechs Prozent auf nachzuzahlende Steuern für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 bezweifelt und deshalb die Vollziehung eines Bescheides über Nachforderungszinsen nach § 233a AO ausgesetzt. Das Bundesfinanzministerium hat auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs reagiert und die Aussetzung der Vollziehung ab dem 1. April 2015 mit Schreiben vom 14. Juni 2018 (IV A 3 - S 0465/18/10005-01) angeordnet. Gesetzliche Zinshöhe realitätsfern bemessen Nach dem Gesetz sind Steuernachforderungen des Finanzamtes vom

Die Beschränkung der Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen für gesetzlich Krankenversicherte auf Radiologen ist verfassungskonform. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 02. Mai 2018 entschieden (Az.: 1 BvR 3042/14). Genehmigung für Nicht-Radiologen versagt Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie. Er verfügt über die Zusatzweiterbildung „MRT – fachgebunden – “. Er beantragte bei der kassenärztlichen Vereinigung die Abrechnungsgenehmigung für gesetzlich Versicherte für MRT-Leistungen. Dies wurde im Hinblick auf die fehlende erforderliche Facharztausbildung abgelehnt. Widerspruch, Klage und Revision blieben erfolglos. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer

Ein Gewerbetreibender ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, der monatsweise im Inland tätig ist und antragsgemäß als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird, hat Anspruch auf Kindergeld für solche Monate, in denen er die inländische Tätigkeit ausübt. Nicht maßgeblich sind die Monate, in denen die Einnahmen aus dieser Tätigkeit tatsächlich zufließen. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 14. März 2018 entschieden (Az.: III R 5/17). Antrag auf Kindergeld für den Monat der tatsächlichenTätigkeit In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall lebte der Kläger mit seiner Familie in Polen. Er

In Kürze erscheint mein Ratgeber "Steuern sparen für Ärzte und Zahnärzte" in der Reihe Beck-Rechtsberater im dtv. In leicht verständlicher Form werden alle Fragen rund um die Besteuerung von Ärzten sowie Zahnärzten beantwortet und zudem Möglichkeiten aufgezeigt, die individuelle steuerliche Situation aktiv zu optimieren. http://www.beck-shop.de/staschewski-steuern-sparen-aerzte-zahnaerzte/productview.aspx?product=22806048&AuthorAndTitle=Steuern sparen für Ärzte und Zahnärzte - Staschewski

Eine Zahnarztpraxis, die ausschließlich auf ambulante Behandlungen ausgerichtet ist und ihren Patienten keine Möglichkeit zu einer stationären Aufnahme anbietet, darf nicht mit der Bezeichnung „Praxisklinik“ werben. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 27. Februar 2018 entschieden (Az.: 4 U 161/17). Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Bewerbung einer ambulanten Praxis als Praxisklinik In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein in Dorsten niedergelassener Zahnarzt seine zahnärztliche Praxis auf seiner Homepage im Internet als „Praxisklinik“ bezeichnet, ohne tatsächlich stationäre Betreuungs- und Versorgungsleistungen anzubieten. Dagegen klagte der